Gremien & Büro

Der Vorstand der ITH besteht aus der Präsidentin, den Vize-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Kassier sowie dem Kuratorium. Im internationalen wissenschaftlichen Beirat und Ehrenkomitee sind ForscherInnen von internationalem Rang vertreten.

 

Vorstand

Präsidentin
Therese GARSTENAUER, Wien

Vize-Präsidenten
Marcel VAN DER LINDEN, Amsterdam
David MAYER, Wien

Generalsekretär
Laurin BLECHA, Wien

Kassier
Laurin BLECHA, Wien

Kuratorium
Görkem AKGÖZ, Berlin
Gleb ALBERT, Luzern
Eszter BARTHA, Budapest, Dresden
Stefano BELLUCCI, Amsterdam
Winfried GARSCHA, Wien
Frank GEORGI, Paris
Adrian GRAMA, Regensburg
Ralf HOFFROGGE, Bochum/Potsdam
Jürgen HOFMANN, Berlin
Eva HIMMELSTOSS, Wien
Stefanie HÜRTGEN, Salzburg
Andrea KOMLOSY, Wien
Sabine LICHTENBERGER, Wien
Maria MESNER, Wien
Jürgen MITTAG, Köln
Stefan MÜLLER, Bonn
Goran MUSIC, Wien
Brigitte PELLAR, Wien
Juliane SCHIEL, Wien
Marcus STROHMEIER, Wien
Berthold UNFRIED, Wien
Donald WEBER, Gent
Florian WENNINGER, Wien
Susan ZIMMERMANN, Budapest/Wien

Ehrenkomitee
Pavel HAPÁK, Bratislava
Johanna LENDWICH, Wien
Lars WESSMAN, Stockholm

Kontrollausschuss
Lukas NEISSL, Wien
Alexander PRENNINGER, Salzburg

Präsidium

Präsidentin

Therese Garstenauer
Universität Wien-Webseite
therese.garstenauer[at]univie.ac.at

Vize-Präsidenten

Marcel van der Linden, geboren 1952, war Forschungsdirektor am Internationalen Institut für Sozialgeschichte, Amsterdam, und ist Professor für die Geschichte der sozialen Bewegungen an der Universität von Amsterdam.
IISG-Website
mvl[at]iisg.nl

David Mayer, geboren 1976, ist Historiker mit Schwerpunkt transnationale Sozialgeschichte. 2014-2016 war er leitender Redakteur der International Review of Social History, herausgegeben vom Internationalen Institut für Sozialgeschichte, Amsterdam. Im Jahr 2011 schloss er seine Doktorarbeit über marxistisch inspirierte Geschichtsdebatten in Lateinamerika in den “langen 1960er Jahren” ab. Er verbrachte ausgedehnte Forschungsaufenthalte in Lateinamerika. 2007-2011 war er Forschungsassistent am Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Universität Wien. Seine Arbeitsschwerpunkte sind die Geschichte sozialer Bewegungen, Historiographiegeschichte, die Geschichte des Marxismus und Linksintellektueller, sowie Geschichtspolitik.
david.mayer[at]univie.ac.at

Generalsekretär

Laurin Blecha, ist Historiker mit Schwerpunkt lateinamerikanischer Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert. Er ist PosDoc (Globalgeschichte) am Fachbereich der Universität Salzburg. 
office.vienna[a]ith.or.at

Kassier

Laurin Blecha, (siehe oben).
http://conference[at]ith.or.at

Internationaler wissenschaftlicher Beirat

Internationaler wissenschaftlicher Beirat

Stefano AGNOLETTO, Sesto San Giovanni/Milano
Ravi AHUJA, Göttingen
Rudolf ARDELT, Linz
Rossana BARRAGÁN, Amsterdam/La Paz
Gerhard BAUMGARTNER, Wien
Sven BECKERT, Cambridge (MA)
Rana BEHAL, Neu-Delhi
Stefan BERGER, Bochum
Gerhard BOTZ, Wien
Andreas ECKERT, Berlin 
Babacar FALL, Dakar
Paulo FONTES, São Paulo
Geert van GOETHEM, Gent
Marcus GRÄSER, Linz
Bruno GROPPO, Paris
Gabriella HAUCH, Wien
Dirk HOERDER, Wien
Bernd HÜTTNER, Bremen
Chitra JOSHI, Neu-Delhi
Mario KESSLER, Potsdam
Diane KIRKBY, Melbourne
Helmut KONRAD, Graz
Jie-Hyun LIM, Seoul
Tiina LINTUNEN, Helsinki
Michaela MAIER, Wien
Hiroko MIZUNO, Tokio
Anton PELINKA, Budapest
Gerhard PFEISINGER, Wien
Silke NEUNSINGER, Stockholm/Uppsala
Elise VAN NEDERVEEN MERKEERK, Utrecht
Raquel VARELA, Lissabon
Henk WALS, Amsterdam
Minjie ZHANG, Hangzhou

Büro

ITH & Konferenzmanagement

Laurin Blecha, (siehe oben)
conference[at|ith.or.at

Statuten

Statuten des Vereines “Internationale Tagung der HistorikerInnen der Arbeiter- und anderer sozialer Bewegungen”
ZVR-Zahl: 102383836


§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Internationale Tagung der HistorikerInnen der Arbeiter- und anderer sozialer Bewegungen (ITH)“. Im Kontakt mit ausländischen Einrichtungen wird die englische Bezeichnung „International Conference of Labour and Social History“ verwendet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Der Verein arbeitet mit anderen, auch ausländischen, Vereinen und Instituten ähnlicher Art und Zielsetzung zusammen.

§ 2
Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig ist, dient ausschließlich der Förderung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der sozialen Entwicklung, der Geschichte und Politik sozialer Bewegungen, namentlich der ArbeiterInnen- und Gewerkschaftsbewegung sowie grundsätzlicher Fragen der Sozialpolitik auf internationaler Ebene.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 u. 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Die Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Konferenzen zu den in § 2 genannten Themen.
b) Sämtliche organisatorische und wissenschaftliche Vorbereitungen dieser Tagungen.
c) Die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tagungen, die Herausgabe von Mitteilungsblättern („Rundbrief/Newsletter“) sowie anderer einschlägiger Publikationen.
d) Herstellung und Pflege von ständigen Kontakten und wissenschaftlicher Zusammenarbeit mit Personen, Vereinen, Gesellschaften und Instituten des In- und Auslandes, wobei insbesondere die Verbindung der akademischen Forschung mit den wissenschaftlichen und Bildungseinrichtungen der österreichischen und internationalen ArbeiterInnenbewegung gestärkt werden soll.
e) Unterstützung der Erschließung und Evidenzhaltung wissenschaftlicher Quellen zur Geschichte der ArbeiterInnenbewegung und anderer sozialer Bewegungen.
f) Gegenseitige Information über Arbeitsvorhaben und Forschungsergebnisse sowie Information der Öffentlichkeit darüber; Unterstützung bei der Vernetzung von Forschungsvorhaben zur Geschichte der ArbeiterInnenbewegung und anderer sozialer Bewegungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen privater und öffentlicher Stellen und sonstige Zuwendungen privater und öffentlicher Stellen, Tagungsbeiträge und Verkauf von Tagungsbänden.
(4) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
(5) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines sind:
a) Institutionelle Mitglieder (ordentliche Mitglieder)
b) Individuelle Mitglieder (außerordentliche Mitglieder)
c) Ehrenmitglieder

§ 5
Institutionelle Mitglieder (ordentliche Mitglieder)

Institutionelle Mitglieder sind juristische Personen (Institute bzw. Vereine und Institutionen), die aktiv an den Aufgaben des Vereins mitwirken und den laufenden Mitgliedsbeitrag entrichten. Über die Aufnahme der institutionellen Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6
Individuelle Mitglieder (außerordentliche Mitglieder)

Individuelle Mitglieder sind physische Personen, die aktiv an den Aufgaben des Vereins mitwirken und den laufenden Mitgliedsbeitrag entrichten. Über die Aufnahme der individuellen Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7
Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich um die Forschung und Geschichtsschreibung der ArbeiterInnenbewegung verdient gemacht haben oder den Verein in seiner Tätigkeit maßgebend unterstützen. Die Ehrenmitgliedschaft besteht auf Lebenszeit. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Grund des Vorschlages des Vorstandes durch die Generalversammlung. Sie bilden das Ehrenkomitee der ITH und werden auf Wunsch zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 8
Stimmrecht

Die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung steht den institutionellen Mitgliedern (ordentlichen Mitgliedern) zu.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern sowie den in den Statuten des Vereins festgelegten Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere der Bezahlung der vereinbarten Mitgliedsbeiträge.

§ 10
Rechte der Mitglieder

(a) Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an den wissenschaftlichen Tagungen, die der Verein veranstaltet, sowie an der Generalversammlung teilzunehmen.
(b) Die Mitglieder haben das Recht, die Publikationen des Vereins gratis oder zu einem Vorzugspreis zu beziehen. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.
(c) Institutionelle Mitglieder haben das Recht, ihre Einrichtung sowie Forschungsvorhaben und -ergebnisse in den Medien der ITH (Web-Site /start/index.html, Zeitschrift „Rundbrief/Newsletter“) zu präsentieren und an der inhaltlichen Gestaltung dieser Medien mitzuwirken. Individuelle Mitglieder sind eingeladen, Vorschläge für die inhaltliche Gestaltung dieser Medien einzubringen.
(d) Mitglieder erhalten seitens der Organe des Vereines – im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten – Auskunft und Beratung in allen einschlägigen wissenschaftlichen Fragen.

§ 11
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich; er ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die Streichung erfolgt seitens des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn ein Mitglied durch einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren seinen statutenmäßigen Pflichten nicht mehr nachgekommen ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied den Verein in seiner Tätigkeit oder Zielsetzung oder in seinem Ansehen schädigt oder den Statuten des Vereines zuwiderhandelt oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet.

§ 12
Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontroll-Ausschuss
d) Schiedsgericht
e) internationaler wissenschaftlicher Beirat

§ 13
Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt.
(2) Auf Verlangen der Kontrolle oder von mindestens einem Viertel aller institutionellen Mitglieder (ordentlichen Mitglieder) oder auch einem Zehntel aller Mitglieder muss eine außerordentliche Generalversammlung spätestens vier Wochen nach Einlangen des schriftlichen, begründeten Begehrens einberufen werden.
(3) Für die ordentliche Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von drei Wochen einzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor Zusammentreffen derselben schriftlich beim Geschäftsführer / bei der Geschäftsführerin einzubringen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(4) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der institutionellen Mitglieder (ordentlichen Mitglieder) anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so findet 15 Minuten später eine Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden institutionellen Mitglieder (ordentlichen Mitglieder) beschlussfähig ist.
(5) Wenn über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereines beschlossen werden soll, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit, bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Person, die den Vorsitz der Versammlung führt.
(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin / der Präsident, bei Verhinderung der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin; ist auch dieser / diese verhindert, ein Mitglied des Kuratoriums.
(4) Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Präsidentin / der Präsident und die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer zu unterfertigen haben.

§ 14
Wirkungskreis der Generalversammlung

Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfasst:
a) Entgegennahme und Billigung des Vorstandsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhören der Kontrolle.
b) Wahl des Vorstandes, des internationalen wissenschaftlichen Beirates und der Kontrolle.
c) Wahl des Schiedsgerichtes.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e) Behandlung besonderer auf der Tagesordnung stehender Fragen, namentlich die Festlegung der Themen der bevorstehenden, vom Verein veranstalteten Tagungen.
f) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins.

§ 15
Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus dem Kreis der Vertreter / Vertreterinnen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident / Präsidentin („President“)
b) Geschäftsführer / Geschäftsführerin („General Secretary“)
c) Kassier / Kassierin („Treasurer“)
d) Kuratorium.
(2) Für jede der unter a–c genannten Funktionen können auch Stellvertreter / Stellvertreterinnen gewählt werden. Die Stellvertreter / Stellvertreterinnen des Präsidenten / der Präsidentin führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ bzw. „Vizepräsidentin“, die auch dem Vorstand angehören. Die Funktion des Kassiers / der Kassierin kann zugleich auch von einem anderen Mitglied des Vorstands wahrgenommen werden.
(3) Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt zwei Wochen vor der Sitzung durch den Präsidenten / die Präsidentin, im Falle seiner / ihrer Verhinderung durch den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin. Einzuladen sind alle Vorstandsmitglieder.
(4) Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin, oder bei dessen / deren Verhinderung ein Vizepräsident / eine Vizepräsidentin.
(5) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Person, die den Vorsitz der Sitzung führt.
(4) Wenn ein Mitglied aus dem Vorstand ausscheidet, ist ein Ersatz durch einstimmige Kooptierung bis zur nächsten Generalversammlung möglich.

§ 16
Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:
a) Die Leitung des Vereines.
b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
c) Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.
d) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern (gemäß §§ 5, 6 und 11).
e) Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie über die Bildung notwendiger Kommissionen, insbesondere der Vorbereitungskommissionen für die wissenschaftlichen Konferenzen.
f) Bestellung des Projektleiters / der Projektleiterin von Forschungsprojekten, die im Zusammenhang mit den Tagungen durchgeführt werden.
g) Beschlussfassung über die Herausgabe von Publikationen, insbesondere die Bestellung eines / einer Verantwortlichen für die Herausgabe des jährlichen Tagungsbandes.
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand kann den Kassier / die Kassierin ermächtigen, mit einzelnen institutionellen Mitgliedern abweichende Jahresbeiträge entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten dieser Mitglieder zu vereinbaren.
i) Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, die statutenmäßig nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

§ 17
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident / die Präsidentin vertritt den Verein in allen Belangen, insbesondere nach außen. Er / Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Falle seiner / ihrer Abwesenheit obliegen diese Aufgaben, mit Ausnahme der Vorsitzführung, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin.
(2) Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin hat den Präsidenten / die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, insbesondere bei der Vorbereitung der wissenschaftlichen Konferenzen und im Kontakt mit Behörden und Mitgliedsinstituten. Ihm / Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Das Kuratorium besteht aus jenen Vorstandsmitgliedern, die keine der unter 1–3 genannten Funktionen ausüben. Als Vorstandsmitglieder nehmen sie – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – an der inhaltlichen und operativen Leitung des Vereins teil und bringen Erfahrungen aus ihren jeweiligen beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeitsfeldern ein.

§ 18
Kontroll-Ausschuss

(1) Der Kontroll-Ausschuss besteht aus mindestens zwei Personen, die von der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Kontroll-Ausschusses dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Ihnen obliegt es, die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen.  Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(2) Der Kontroll-Ausschuss hat dem Vorstand bzw. der Generalversammlung rechtzeitig über allfällige Unregelmäßigkeiten oder Statutenwidrigkeiten in der Tätigkeit einzelner Vorstandsmitglieder zu berichten

§ 19
Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin / Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Nennt der Kläger keinen Schiedsrichter, gilt der Klagsgegenstand als unwiderruflich erledigt. Nennt der Beklagte keinen Schiedsrichter, gilt der Klagsgegenstand als anerkannt.

§ 20
Internationaler wissenschaftlicher Beirat

(1) Der internationale wissenschaftliche Beirat berät den Verein in allen wissenschaftlichen Fragen, die mit den vom Verein veranstalteten Tagungen zusammenhängen, namentlich bei der Festlegung der Themen, Planung der Referate und Gewinnen der Referentinnen und Referenten sowie bei den Veröffentlichungen der Ergebnisse der Tagungen.
(2) Der internationale wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, seine Mitglieder werden durch die Generalversammlung für die Dauern von vier Jahren bestellt.
(3) Die Mitglieder des internationalen wissenschaftlichen Beirats können sich an der Generalversammlung beteiligen und Vorschläge einbringen. Sie sind in dieser Funktion nicht stimmberechtigt, jedoch kann ein Mitgliedsinstitut der ITH einem Mitglied des internationalen wissenschaftlichen Beirats seine Stimme in der Generalversammlung übertragen.
(4) Der internationale wissenschaftliche Beirat kann gemeinsam mit dem Vorstand tagen und sich in diesem Falle an der Diskussion über Beschlussvorlagen beteiligen. Gültige Beschlüsse können nur von den Vorstandsmitgliedern gefasst werden.

§ 21
Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Dieselbe Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, insbesondere hat sie einen Liquidator / eine Liquidatorin zu berufen darüber zu beschließen, wem der Liquidator / die Liquidatorin das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie die ITH, und die dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden hat. Dies gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung und den Wegfall des gemeinnützigen Zwecks.

25. September 2020