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Herbert-Steiner-Preis 2005

Wolfgang Stadler
›... juristisch bin ich nicht zu fassen‹. Die Verfahren des Volksgerichts Wien gegen Richter und Staatsanwälte 1945 - 1955


Vorstellung der Diplomarbeit an der Universität Wien / Institut für Zeitgeschichte (2005) durch den Autor:

Im Vergleich mit dem Nürnberger Juristenprozess sowie Strafverfahren in den verschiedenen Zonen Deutschlands bzw. in der BRD und der DDR weisen die Verfahren des Volksgerichts Wien Besonderheiten auf. Der mit dem „Anschluss“ verbundene Untergang des „Bundesstaates Österreich“ wurde als Folge einer vom Deutschen Reich ausgehenden Aggression verstanden, an der die einheimischen Parteigänger der verbotenen NSDAP als „fünfte Kolonne“ Deutschlands mitgewirkt hatten.

Der zentrale Vorwurf, der in den von mir untersuchten Wiener Volksgerichtsverfahren gegen Richter und Staatsanwälte erhoben wurde, lautete daher auf Hochverrat begangen durch Mitgliedschaft in bzw. Betätigung für die NSDAP in der „Verbotszeit“ (1.7.1933 – 13.3.1938). Dementsprechend wurde das Hauptaugenmerk in diesen Strafverfahren auf die Mitgliedschaft der Beschuldigten in der NSDAP und ihre allfälligen Parteifunktionen gerichtet, während ihre Berufsausübung in der NS-Zeit eher einen Randaspekt darstellte und wenn überhaupt, dann nur daraufhin geprüft wurde, ob sie sich an das NS-„Recht“ gehalten oder sich sogenannte „Exzesse“ wie Beschimpfungen, Beleidigungen, Quälereien oder Drohungen gegen Opfer der NS-Justiz zuschulden kommen lassen hatten. Gegen Richter und Staatsanwälte, die weder der NSDAP in der „Verbotszeit“ (1.7.1933 - 13.3.1938) angehört noch bestimmte höhere Parteifunktionen ausgeübt hatten, wurden folgerichtig nach der Befreiung keine Strafverfahren eingeleitet, wenn kein Verdacht in Richtung „Exzesse“ vorlag. Dies galt auch für solche Richter und Staatsanwälte, die an der NS-Terrorjustiz mitgewirkt hatten.

Im Unterschied zum Nürnberger Juristenprozess, in dem die NS-Justiz als Teil des kriminellen Repressionsapparates des Dritten Reiches verstanden wurde und die Frage, ob die Richter und Staatsanwälte die in den Verkündungsblättern des Reiches und der Länder veröffentlichten Normen eingehalten hatten oder nicht als unwichtig betrachtet wurde, weil diesen Normen keine höhere Verbindlichkeit als den Verhaltensregeln irgendeiner beliebigen Verbrecherbande zugebilligt wurde, gingen das Volksgericht Wien sowie die StA Wien und deren vorgesetzte Behörden bis zum BMJ vom Grundsatz aus, dass das, was von 1938 bis 1945 Recht war, nach 1945 nicht Unrecht sein konnte. Die österreichische Justiz der Zeit nach 1945 sprach diesen Grundsatz selten explizit aus und zumindest das Volksgericht Wien vermied es in den gegen Richter und Staatsanwälte geführten Verfahren, diesen Grundsatz zu erörtern. Hierin liegt ein auffälliger Gegensatz zu den in der BRD gegen Richter und Staatsanwälte wegen deren amtlicher Tätigkeit im Dritten Reich geführten Strafverfahren, in denen häufig versucht wurde, allgemeine Grundsätze für die Abgrenzung zwischen – vielleicht fragwürdigem – Recht einerseits und Unrecht, das unter Ausnützung rechtlicher Formen gesetzt wurde, andererseits festzulegen.

Die in Österreich von der Justiz ohne gesetzliche Grundlage eingeführte Unterscheidung zwischen Rechtsvorschrift und Befehl führte zum gleichen Ergebnis wie in der BRD, nämlich einer erheblichen Privilegierung der Richter und Staatsanwälte. Ein Beamter der Gestapo, der einen Häftling gefoltert hatte um ein Geständnis zu erzwingen, war in den Augen der österreichischen Justiz auch dann strafbar, wenn er dabei im Einklang mit seinen Dienstvorschriften gehandelt hatte. Ein Richter, der diesen Häftling aufgrund des erfolterten Geständnisses verurteilt hatte, war dagegen in den Augen der österreichischen Justiz nicht strafbar, sofern er dabei nicht über das gesetzlich Gebotene oder zumindest Erlaubte hinausgegangen war.

Da die österreichische Nachkriegsjustiz hauptsächlich gegen solche Richter und Staatsanwälte vorging, die im Verdacht der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände (SA, SS, NSKK, NSFK) während der „Verbotszeit“ (1.7.1933 – 13.3.1938) standen, versuchten die meisten beschuldigten Justizjuristen nachzuweisen, dass sie keine „Illegalen“ gewesen seien. Eine Reihe von Beschuldigten konnte Zeugen, oft ebenfalls „illegale“ Kollegen oder ehemalige Funktionäre der NSDAP, aufbieten, die mehr oder weniger glaubwürdig die Verteidigung der Beschuldigten bestätigten. Dabei kam manchem Beschuldigten zu Hilfe, dass das belastende Aktenmaterial der NS-Organisationen zunächst häufig ungeordnet und unvollständig war, wenn es nicht überhaupt unauffindbar blieb. Wem es nicht gelang, das Gericht zu überzeugen, er sei kein „Illegaler“ gewesen, versuchte wenigstens nachzuweisen, dass die Verfolgungsvoraussetzungen der „Illegalität“ nicht vorlagen.

Die Volksgerichtsverfahren gegen Richter und Staatsanwälte fanden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Wohl waren die Hauptverhandlungen öffentlich, aber auf die Vorverfahren sowie die Wiederaufnahme- und Überprüfungsverfahren, über die nur selten und eher zufällig in der Presse berichtet wurde, traf dies nicht zu. Von den insgesamt gegen 52 Richter und Staatsanwälte geführten Verfahren fand nur betreffend 14 Angeklagte auch eine öffentliche Hauptverhandlung statt, d.h. dass die Verfahren gegen 38 Beschuldigte nicht über das nichtöffentliche Vorverfahren (Vorerhebungen und/oder Voruntersuchung) hinaus fortgesetzt wurden. Solange sich die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielten, blieb die Justiz gewissermaßen unter sich. Bemerkenswerterweise meldeten sich nur wenige Zeugen aus dem Kreis der Opfer der NS-Justiz und jener Rechtsanwälte, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit der NS-Justiz in Berührung gekommen waren. Damit musste sich die Justiz in erster Linie auf Akten und auf Zeugen aus dem Kreis der Kollegen, Vorgesetzten und Untergebenen der Beschuldigten stützen.

Gewisse Arten strafbarer Handlungen konnten ihrer Natur nach aktenmäßig nicht belegt werden. Zudem waren manche Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften kurz vor Kriegsende vernichtet worden, wobei systematisch gerade belastendes Material herausgesucht und verbrannt worden sein dürfte. Vor diesem Hintergrund gewannen Aussagen ehemaliger Kollegen und Schriftführerinnen an Bedeutung. Es liegt auf der Hand, dass Kollegen, die mit den Beschuldigten manchmal seit vielen Jahren bekannt oder sogar befreundet waren, über diese nicht unbefangen Zeugnis ablegen konnten. Das Gleiche muss von Schriftführerinnen angenommen werden, die sich über ihre ehemaligen (und oft auch zukünftigen) Vorgesetzten äußern sollten.

Auch die Justizverwaltung, hauptsächlich der mit der Leitung des OLG Wien beauftragte Dr. Adolf Seitz und seine zeitweise rechte Hand Dr. Alois Moyzisch, stand vor einer schwierigen Aufgabe. Seitz hatte sich selbst um Aufnahme in die NSDAP beworben; er war zwar 1944 endgültig abgewiesen worden und konnte damit als formal Unbelasteter eine Führungsposition in der österreichischen Nachkriegsjustiz einnehmen. Er hatte jedoch auch von 1938 bis zum Zusammenbruch des NS-Regimes als Präsident des AG Wien eine hohe Position innegehabt und war damit politisch angreifbar. Moyzisch wiederum war in der NS-Zeit Mitglied eines der für Hoch- und Landesverratssachen zuständigen Senate des OLG-Wien gewesen und hatte deshalb jeden Grund zur Vorsicht. Trotz ihrer fragwürdigen Haltung zum NS-Regime kam den Äußerungen dieser beiden Richter erhebliche Bedeutung zu. Wenn in Verfahren Belastungszeugen auftraten, wurden ihre Aussagen oft im Wege der Beweiswürdigung so bewertet, dass der gegenständliche Tatvorwurf entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ fallen gelassen werden konnte.

Bestimmte Tatkomplexe, wie die nach dem „Anschluss“ vorgenommene personelle „Säuberung“ der österreichischen Justiz oder die Nichtverfolgung der im Zuge des Novemberpogroms und der sogenannten „Euthanasie“ begangenen Straftaten, wurden entweder nicht systematisch untersucht oder überhaupt völlig außer Betracht gelassen. Über die dafür maßgeblichen Gründe kann vorerst nur spekuliert werden. Mit geringem Eifer versuchte die österreichische Justiz Tätigkeiten im Ausland, z.B. als Richter an Sondergerichten im „Generalgouvernement“ Polen oder als dekorierter Militärrichter in Norwegen aufzuklären.

Wer schlussendlich doch schuldig gesprochen und verurteilt wurde, konnte immerhin darauf vertrauen, dass die Strafe unter Zubilligung von allerlei Milderungsgründen und in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts meist deutlich milder ausfiel als der für die Tat gesetzlich angedrohte Strafrahmen dies vorsah. Von den vom Volksgericht Wien im ersten Rechtsgang verurteilten acht Personen (sieben Richter und ein Staatsanwalt), wurden fünf durch ein nachfolgendes Wiederaufnahme- oder Überprüfungsverfahren rehabilitiert, sodass nur die Verurteilungen von zwei Richtern sowie einem Staatsanwalt Bestand hatten.
Ähnlich wie in der BRD muss auch in Österreich die strafrechtliche Verfolgung der Richter und Staatsanwälte wegen ihrer Berufsausübung im Dienst der NS-Herrschaft als gescheitert im Sinn der Herstellung von Gerechtigkeit betrachtet werden. Durch die Überbetonung des Hochverratsvorwurfs begangen durch die sogenannte „Illegalität“ wurden einerseits jene Richter und Staatsanwälte nicht verfolgt, die zwar an der NS-Terrorjustiz – teilweise an führender Stelle - mitgewirkt hatten, aber keine „illegalen“ Nationalsozialisten gewesen waren. Andererseits wurden Strafverfahren gegen Richter und Staatsanwälte eingeleitet, denen außer dem vergleichsweise harmlosen Tatbestand der „Illegalität“ nichts vorgeworfen werden konnte. Schon im Sommer 1945 dürfte im damaligen Staatsamt für Justiz entschieden worden sein, Richter und Staatsanwälte nicht zu verfolgen, die sich bei ihrer Berufsausübung in der NS-Zeit im Großen und Ganzen an die geltenden NS-Rechtsvorschriften gehalten hatten. Diese Entscheidung ermöglichte die Wiederverwendung von Personen als Richter, Staatsanwälte oder Ministerialbeamte, die etwa in Militärgerichtsverfahren Todesurteile verhängt, in „Blutschutzsachen“ die rassistische Doktrin des NS-Regimes durchgesetzt oder als Verantwortliche für den Strafvollzug Häftlinge der Rüstungswirtschaft, den Strafbataillonen der Wehrmacht oder der Gestapo ausgeliefert hatten. Wenn selbst ein gewesener Unterabteilungsleiter des RJM wieder als Sektionschef im BMJ verwendet wurde, während einzelne seiner ehemaligen Untergebenen strafrechtlich verfolgt wurden, kann von Gerechtigkeit bei der strafrechtlichen Aufarbeitung der NS-Justiz wohl keine Rede sein.

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