Wolfgang Stadler
›... juristisch bin ich nicht zu fassen‹. Die
Verfahren des Volksgerichts Wien gegen Richter und Staatsanwälte 1945
- 1955
Vorstellung der Diplomarbeit an der Universität Wien / Institut für
Zeitgeschichte (2005) durch den Autor:
Im Vergleich mit dem Nürnberger Juristenprozess sowie
Strafverfahren in den verschiedenen Zonen Deutschlands bzw. in der BRD und
der DDR weisen die Verfahren des Volksgerichts Wien Besonderheiten auf.
Der mit dem „Anschluss“ verbundene Untergang des „Bundesstaates
Österreich“ wurde als Folge einer vom Deutschen Reich ausgehenden
Aggression verstanden, an der die einheimischen Parteigänger der verbotenen
NSDAP als „fünfte Kolonne“ Deutschlands mitgewirkt hatten.
Der zentrale Vorwurf, der in den von mir untersuchten Wiener Volksgerichtsverfahren
gegen Richter und Staatsanwälte erhoben wurde, lautete daher auf Hochverrat
begangen durch Mitgliedschaft in bzw. Betätigung für die NSDAP
in der „Verbotszeit“ (1.7.1933 – 13.3.1938). Dementsprechend
wurde das Hauptaugenmerk in diesen Strafverfahren auf die Mitgliedschaft
der Beschuldigten in der NSDAP und ihre allfälligen Parteifunktionen
gerichtet, während ihre Berufsausübung in der NS-Zeit eher einen
Randaspekt darstellte und wenn überhaupt, dann nur daraufhin geprüft
wurde, ob sie sich an das NS-„Recht“ gehalten oder sich sogenannte
„Exzesse“ wie Beschimpfungen, Beleidigungen, Quälereien
oder Drohungen gegen Opfer der NS-Justiz zuschulden kommen lassen hatten.
Gegen Richter und Staatsanwälte, die weder der NSDAP in der „Verbotszeit“
(1.7.1933 - 13.3.1938) angehört noch bestimmte höhere Parteifunktionen
ausgeübt hatten, wurden folgerichtig nach der Befreiung keine Strafverfahren
eingeleitet, wenn kein Verdacht in Richtung „Exzesse“ vorlag.
Dies galt auch für solche Richter und Staatsanwälte, die an der
NS-Terrorjustiz mitgewirkt hatten.
Im Unterschied zum Nürnberger Juristenprozess, in dem die NS-Justiz
als Teil des kriminellen Repressionsapparates des Dritten Reiches verstanden
wurde und die Frage, ob die Richter und Staatsanwälte die in den Verkündungsblättern
des Reiches und der Länder veröffentlichten Normen eingehalten
hatten oder nicht als unwichtig betrachtet wurde, weil diesen Normen keine
höhere Verbindlichkeit als den Verhaltensregeln irgendeiner beliebigen
Verbrecherbande zugebilligt wurde, gingen das Volksgericht Wien sowie die
StA Wien und deren vorgesetzte Behörden bis zum BMJ vom Grundsatz aus,
dass das, was von 1938 bis 1945 Recht war, nach 1945 nicht Unrecht sein
konnte. Die österreichische Justiz der Zeit nach 1945 sprach diesen
Grundsatz selten explizit aus und zumindest das Volksgericht Wien vermied
es in den gegen Richter und Staatsanwälte geführten Verfahren,
diesen Grundsatz zu erörtern. Hierin liegt ein auffälliger Gegensatz
zu den in der BRD gegen Richter und Staatsanwälte wegen deren amtlicher
Tätigkeit im Dritten Reich geführten Strafverfahren, in denen
häufig versucht wurde, allgemeine Grundsätze für die Abgrenzung
zwischen – vielleicht fragwürdigem – Recht einerseits und
Unrecht, das unter Ausnützung rechtlicher Formen gesetzt wurde, andererseits
festzulegen.
Die in Österreich von der Justiz ohne gesetzliche Grundlage eingeführte
Unterscheidung zwischen Rechtsvorschrift und Befehl führte zum gleichen
Ergebnis wie in der BRD, nämlich einer erheblichen Privilegierung der
Richter und Staatsanwälte. Ein Beamter der Gestapo, der einen Häftling
gefoltert hatte um ein Geständnis zu erzwingen, war in den Augen der
österreichischen Justiz auch dann strafbar, wenn er dabei im Einklang
mit seinen Dienstvorschriften gehandelt hatte. Ein Richter, der diesen Häftling
aufgrund des erfolterten Geständnisses verurteilt hatte, war dagegen
in den Augen der österreichischen Justiz nicht strafbar, sofern er
dabei nicht über das gesetzlich Gebotene oder zumindest Erlaubte hinausgegangen
war.
Da die österreichische Nachkriegsjustiz hauptsächlich gegen solche
Richter und Staatsanwälte vorging, die im Verdacht der Mitgliedschaft
in der NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände (SA, SS, NSKK, NSFK) während
der „Verbotszeit“ (1.7.1933 – 13.3.1938) standen, versuchten
die meisten beschuldigten Justizjuristen nachzuweisen, dass sie keine „Illegalen“
gewesen seien. Eine Reihe von Beschuldigten konnte Zeugen, oft ebenfalls
„illegale“ Kollegen oder ehemalige Funktionäre der NSDAP,
aufbieten, die mehr oder weniger glaubwürdig die Verteidigung der Beschuldigten
bestätigten. Dabei kam manchem Beschuldigten zu Hilfe, dass das belastende
Aktenmaterial der NS-Organisationen zunächst häufig ungeordnet
und unvollständig war, wenn es nicht überhaupt unauffindbar blieb.
Wem es nicht gelang, das Gericht zu überzeugen, er sei kein „Illegaler“
gewesen, versuchte wenigstens nachzuweisen, dass die Verfolgungsvoraussetzungen
der „Illegalität“ nicht vorlagen.
Die Volksgerichtsverfahren gegen Richter und Staatsanwälte fanden weitgehend
unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Wohl waren die Hauptverhandlungen
öffentlich, aber auf die Vorverfahren sowie die Wiederaufnahme- und
Überprüfungsverfahren, über die nur selten und eher zufällig
in der Presse berichtet wurde, traf dies nicht zu. Von den insgesamt gegen
52 Richter und Staatsanwälte geführten Verfahren fand nur betreffend
14 Angeklagte auch eine öffentliche Hauptverhandlung statt, d.h. dass
die Verfahren gegen 38 Beschuldigte nicht über das nichtöffentliche
Vorverfahren (Vorerhebungen und/oder Voruntersuchung) hinaus fortgesetzt
wurden. Solange sich die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit
abspielten, blieb die Justiz gewissermaßen unter sich. Bemerkenswerterweise
meldeten sich nur wenige Zeugen aus dem Kreis der Opfer der NS-Justiz und
jener Rechtsanwälte, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit
mit der NS-Justiz in Berührung gekommen waren. Damit musste sich die
Justiz in erster Linie auf Akten und auf Zeugen aus dem Kreis der Kollegen,
Vorgesetzten und Untergebenen der Beschuldigten stützen.
Gewisse Arten strafbarer Handlungen konnten ihrer Natur nach aktenmäßig
nicht belegt werden. Zudem waren manche Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
kurz vor Kriegsende vernichtet worden, wobei systematisch gerade belastendes
Material herausgesucht und verbrannt worden sein dürfte. Vor diesem
Hintergrund gewannen Aussagen ehemaliger Kollegen und Schriftführerinnen
an Bedeutung. Es liegt auf der Hand, dass Kollegen, die mit den Beschuldigten
manchmal seit vielen Jahren bekannt oder sogar befreundet waren, über
diese nicht unbefangen Zeugnis ablegen konnten. Das Gleiche muss von Schriftführerinnen
angenommen werden, die sich über ihre ehemaligen (und oft auch zukünftigen)
Vorgesetzten äußern sollten.
Auch die Justizverwaltung, hauptsächlich der mit der Leitung des OLG
Wien beauftragte Dr. Adolf Seitz und seine zeitweise rechte Hand Dr. Alois
Moyzisch, stand vor einer schwierigen Aufgabe. Seitz hatte sich selbst um
Aufnahme in die NSDAP beworben; er war zwar 1944 endgültig abgewiesen
worden und konnte damit als formal Unbelasteter eine Führungsposition
in der österreichischen Nachkriegsjustiz einnehmen. Er hatte jedoch
auch von 1938 bis zum Zusammenbruch des NS-Regimes als Präsident des
AG Wien eine hohe Position innegehabt und war damit politisch angreifbar.
Moyzisch wiederum war in der NS-Zeit Mitglied eines der für Hoch- und
Landesverratssachen zuständigen Senate des OLG-Wien gewesen und hatte
deshalb jeden Grund zur Vorsicht. Trotz ihrer fragwürdigen Haltung
zum NS-Regime kam den Äußerungen dieser beiden Richter erhebliche
Bedeutung zu. Wenn in Verfahren Belastungszeugen auftraten, wurden ihre
Aussagen oft im Wege der Beweiswürdigung so bewertet, dass der gegenständliche
Tatvorwurf entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ fallen
gelassen werden konnte.
Bestimmte Tatkomplexe, wie die nach dem „Anschluss“ vorgenommene
personelle „Säuberung“ der österreichischen Justiz
oder die Nichtverfolgung der im Zuge des Novemberpogroms und der sogenannten
„Euthanasie“ begangenen Straftaten, wurden entweder nicht systematisch
untersucht oder überhaupt völlig außer Betracht gelassen.
Über die dafür maßgeblichen Gründe kann vorerst nur
spekuliert werden. Mit geringem Eifer versuchte die österreichische
Justiz Tätigkeiten im Ausland, z.B. als Richter an Sondergerichten
im „Generalgouvernement“ Polen oder als dekorierter Militärrichter
in Norwegen aufzuklären.
Wer schlussendlich doch schuldig gesprochen und verurteilt wurde, konnte
immerhin darauf vertrauen, dass die Strafe unter Zubilligung von allerlei
Milderungsgründen und in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts
meist deutlich milder ausfiel als der für die Tat gesetzlich angedrohte
Strafrahmen dies vorsah. Von den vom Volksgericht Wien im ersten Rechtsgang
verurteilten acht Personen (sieben Richter und ein Staatsanwalt), wurden
fünf durch ein nachfolgendes Wiederaufnahme- oder Überprüfungsverfahren
rehabilitiert, sodass nur die Verurteilungen von zwei Richtern sowie einem
Staatsanwalt Bestand hatten.
Ähnlich wie in der BRD muss auch in Österreich die strafrechtliche
Verfolgung der Richter und Staatsanwälte wegen ihrer Berufsausübung
im Dienst der NS-Herrschaft als gescheitert im Sinn der Herstellung von
Gerechtigkeit betrachtet werden. Durch die Überbetonung des Hochverratsvorwurfs
begangen durch die sogenannte „Illegalität“ wurden einerseits
jene Richter und Staatsanwälte nicht verfolgt, die zwar an der NS-Terrorjustiz
– teilweise an führender Stelle - mitgewirkt hatten, aber keine
„illegalen“ Nationalsozialisten gewesen waren. Andererseits
wurden Strafverfahren gegen Richter und Staatsanwälte eingeleitet,
denen außer dem vergleichsweise harmlosen Tatbestand der „Illegalität“
nichts vorgeworfen werden konnte. Schon im Sommer 1945 dürfte im damaligen
Staatsamt für Justiz entschieden worden sein, Richter und Staatsanwälte
nicht zu verfolgen, die sich bei ihrer Berufsausübung in der NS-Zeit
im Großen und Ganzen an die geltenden NS-Rechtsvorschriften gehalten
hatten. Diese Entscheidung ermöglichte die Wiederverwendung von Personen
als Richter, Staatsanwälte oder Ministerialbeamte, die etwa in Militärgerichtsverfahren
Todesurteile verhängt, in „Blutschutzsachen“ die rassistische
Doktrin des NS-Regimes durchgesetzt oder als Verantwortliche für den
Strafvollzug Häftlinge der Rüstungswirtschaft, den Strafbataillonen
der Wehrmacht oder der Gestapo ausgeliefert hatten. Wenn selbst ein gewesener
Unterabteilungsleiter des RJM wieder als Sektionschef im BMJ verwendet wurde,
während einzelne seiner ehemaligen Untergebenen strafrechtlich verfolgt
wurden, kann von Gerechtigkeit bei der strafrechtlichen Aufarbeitung der
NS-Justiz wohl keine Rede sein.