STATUTEN
des Vereines
Internationale Tagung
der HistorikerInnen
der Arbeiter- und anderer sozialer Bewegungen
ZVR-Zahl: 102383836
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Internationale
Tagung der HistorikerInnen der Arbeiter- und anderer sozialer Bewegungen
(ITH)“. Im Kontakt mit ausländischen Einrichtungen wird die englische
Bezeichnung „International Conference of Labour and Social History“
verwendet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich.
(3) Der Verein arbeitet mit anderen, auch ausländischen, Vereinen und
Instituten ähnlicher Art und Zielsetzung zusammen.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient ausschließlich der Förderung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der sozialen Entwicklung, der Geschichte und Politik sozialer Bewegungen, namentlich der Arbeiter/innen- und Gewerkschaftsbewegung sowie grundsätzlicher Fragen der Sozialpolitik auf internationaler Ebene.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 u. 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Die Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Konferenzen zu den
in § 2 genannten Themen.
b) Sämtliche organisatorische und wissenschaftliche Vorbereitungen
dieser Tagungen.
c) Die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tagungen, die Herausgabe
von Mitteilungsblättern („Rundbrief/Newsletter“) sowie
anderer einschlägiger Publikationen.
d) Herstellung und Pflege von ständigen Kontakten und wissenschaftlicher
Zusammenarbeit mit Personen, Vereinen, Gesellschaften und Instituten des
In- und Auslandes, wobei insbesondere die Verbindung der akademischen Forschung
mit den wissenschaftlichen und Bildungseinrichtungen der österreichischen
und internationalen Arbeiterbewegung gestärkt werden soll.
e) Unterstützung der Erschließung und Evidenzhaltung wissenschaftlicher
Quellen zur Geschichte der Arbeiterbewegung und anderer sozialer Bewegungen.
f) Gegenseitige Information über Arbeitsvorhaben und Forschungsergebnisse
sowie Information der Öffentlichkeit darüber; Unterstützung
bei der Vernetzung von Forschungsvorhaben zur Geschichte der Arbeiterbewegung
und anderer sozialer Bewegungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen privater und öffentlicher
Stellen und sonstige Zuwendungen.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines sind:
a) Institutionelle Mitglieder
b) Individuelle Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§ 5
Institutionelle Mitglieder
Institutionelle Mitglieder sind juristische Personen (Institute bzw. Vereine und Institutionen), die aktiv an den Aufgaben des Vereins mitwirken und den laufenden Mitgliedsbeitrag entrichten. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Begriff „Mitglied“ bezieht sich im Folgenden bei institutionellen Mitgliedern auf die physische Person, die vom Mitgliedsinstitut als Vertreter / Vertreterin bevollmächtigt wurde.
§ 6
Individuelle Mitglieder
Individuelle Mitglieder sind physische Personen, die aktiv an den Aufgaben des Vereins mitwirken und den laufenden Mitgliedsbeitrag entrichten. Über die Aufnahme der individuellen Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 7
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind physische Personen, die sich um die Forschung und Geschichtsschreibung der Arbeiterbewegung verdient gemacht haben oder den Verein in seiner Tätigkeit maßgebend unterstützen. Die Ehrenmitgliedschaft besteht auf Lebenszeit. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Grund des Vorschlages des Vorstandes durch die Generalversammlung. Sie bilden das Ehrenkomitee der ITH und werden auf Wunsch zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
§ 8
Stimmrecht
Alle Mitglieder haben sowohl Stimmrecht als auch das Recht der passiven und aktiven Wahl bei der Generalversammlung.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern sowie den in den Statuten des Vereins festgelegten Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere der Bezahlung der vereinbarten jährlichen Mitgliedsbeiträge.
§ 10
Rechte der Mitglieder
(a) Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, an den wissenschaftlichen
Tagungen, die der Verein veranstaltet, sowie an der Generalversammlung teilzunehmen.
(b) Die Mitglieder haben das Recht, die Publikationen des Vereins gratis
oder zu einem Vorzugspreis zu beziehen. Die Entscheidung darüber fällt
der Vorstand.
(c) Institutionelle Mitglieder haben das Recht, ihre Einrichtung sowie Forschungsvorhaben
und -ergebnisse in den Medien der ITH (Web-Site www.ith.or.at, Zeitschrift
„Rundbrief/Newsletter“) zu präsentieren und an der inhaltlichen
Gestaltung dieser Medien mitzuwirken.
(d) Mitglieder erhalten seitens der Organe des Vereines – im Rahmen
der organisatorischen und personellen Möglichkeiten – Auskunft
und Beratung in allen einschlägigen wissenschaftlichen Fragen.
§ 11
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt,
Streichung oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich; er ist dem Vorstand
schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die Streichung erfolgt seitens des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit,
wenn ein Mitglied durch einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren seinen statutenmäßigen
Pflichten nicht mehr nachgekommen ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit
beschlossen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein in
seiner Tätigkeit oder Zielsetzung oder in seinem Ansehen schädigt
oder den Statuten des Vereines zuwiderhandelt oder die Beschlüsse der
Vereinsorgane missachtet.
§ 12
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontroll-Ausschuss
d) Schiedsgericht
e) internationaler wissenschaftlicher Beirat
§ 13
Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal
in zwei Jahren statt.
(2) Auf Verlangen der Kontrolle oder von mindestens einem Viertel aller
Mitglieder muss eine außerordentliche Generalversammlung spätestens
vier Wochen nach Einlangen des schriftlichen, begründeten Begehrens
einberufen werden.
(3) Für die ordentliche Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist
von drei Wochen einzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge an die Generalversammlung
sind mindestens eine Woche vor Zusammentreffen derselben schriftlich beim
Geschäftsführer / bei der Geschäftsführerin einzubringen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(4) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit
nicht gegeben, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung
mit der gleichen Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(5) Wenn über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereines
beschlossen werden soll, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit, bei Wahlen und
sonstigen Beschlüssen einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Person, die den Vorsitz der Versammlung führt.
(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin
/ der Präsident, bei Verhinderung der Geschäftsführer / die
Geschichtsführerin; ist auch dieser / diese verhindert, ein Mitglied
des Kuratoriums.
(4) Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die
Präsidentin / der Präsident und die Geschäftsführerin
/ der Geschäftführer zu unterfertigen haben.
§ 14
Wirkungskreis der Generalversammlung
Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfasst:
a) Entgegennahme und Billigung des Vorstandsberichtes und des Rechnungsabschlusses
nach Anhören der Kontrolle.
b) Wahl des Vorstandes, des internationalen wissenschaftlichen Beirates
und der Kontrolle.
c) Wahl des Schiedsgerichtes.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e) Behandlung besonderer auf der Tagesordnung stehender Fragen, namentlich
die Festlegung der Themen der bevorstehenden, vom Verein veranstalteten
Tagungen.
f) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und Auflösung
des Vereins.
§ 15
Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus dem Kreis
der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand
besteht aus:
a) Präsident / Präsidentin („President“)
b) Geschäftsführer / Geschäftsführerin („General
Secretary“)
c) Kassier / Kassierin („Treasurer“)
d) Kuratorium.
(2) Für jede der unter a–c genannten Funktionen kann auch ein
Stellvertreter / eine Stellvertreterin gewählt werden.
(3) Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt zwei Wochen vor der Sitzung
durch den Präsidenten / die Präsidentin, im Falle seiner / ihrer
Verhinderung durch den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
Einzuladen sind alle Vorstandsmitglieder.
(4) Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin, oder
bei deren / dessen Verhinderung der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin
oder, wenn auch dieser / diese verhindert ist, ein Mitglied des Kuratoriums.
(5) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen
und mindestens fünf von ihnen anwesend sind. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Person, die den Vorsitz der Sitzung führt.
(4) Wenn ein Mitglied aus dem Vorstand ausscheidet, ist ein Ersatz durch
einstimmige Kooptierung bis zur nächsten Generalversammlung möglich.
§ 16
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
a) Die Leitung des Vereines.
b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
c) Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse.
d) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern (gemäß
§§ 5, 6 und 11).
e) Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und Aufgaben
der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie über die Bildung notwendiger
Kommissionen, insbesondere der Vorbereitungskommissionen für die wissenschaftlichen
Konferenzen.
f) Bestellung des Projektleiters / der Projektleiterin von Forschungsprojekten,
die im Zusammenhang mit den Tagungen durchgeführt werden.
g) Beschlussfassung über die Herausgabe von Publikationen, insbesondere
die Bestellung eines / einer Verantwortlichen für die Herausgabe des
jährlichen Tagungsbandes.
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand kann den Kassier
/ die Kassierin ermächtigen, mit einzelnen institutionellen Mitgliedern
abweichende Jahresbeiträge entsprechend den wirtschaftlichen Möglichkeiten
dieser Mitglieder zu vereinbaren.
i) Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins, die statutenmäßig
nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
§ 17
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident / die Präsidentin
vertritt den Verein in allen Belangen, insbesondere nach außen. Er
/ Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr in Verzug ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Falle
seiner / ihrer Abwesenheit obliegen diese Aufgaben dem Geschäftsführer
/ der Geschäftsführerin.
(2) Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin hat
den Präsidenten / die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen, insbesondere bei der Vorbereitung der wissenschaftlichen
Konferenzen und im Kontakt mit Behörden und Mitgliedsinstituten. Ihm
/ Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
(3) Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Das Kuratorium besteht aus jenen Vorstandsmitgliedern, die keine der
unter 1–3 genannten Funktionen ausüben. Als Vorstandsmitglieder
nehmen sie – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – an der inhaltlichen
und operativen Leitung des Vereins teil und bringen Erfahrungen aus ihren
jeweiligen beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeitsfeldern ein.
§ 18
Kontroll-Ausschuss
(1) Der Kontroll-Ausschuss besteht aus mindestens zwei Personen,
die von der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer
von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Kontroll-Ausschusses
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Ihnen obliegt
die laufende Kontrolle der Finanzgebarung des Vereins und die Überprüfung
des jährlichen Rechnungsabschlusses, über dessen Ergebnis sie
bei der ordentlichen Generalversammlung Bericht erstatten.
(2) Der Kontroll-Ausschuss hat dem Vorstand bzw. der Generalversammlung
rechtzeitig über allfällige Unregelmäßigkeiten oder
Statutenwidrigkeiten in der Tätigkeit einzelner Vorstandsmitglieder
zu berichten
§ 19
Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die aus dem Kreis der
Vereinsmitglieder gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen
dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin / Schiedsrichter namhaft
macht. Diese beiden wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Können sie sich nicht einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Nennt der Kläger keinen Schiedsrichter, gilt der Klagsgegenstand
als unwiderruflich erledigt. Nennt der Beklagte keinen Schiedsrichter, gilt
der Klagsgegenstand als anerkannt.
§ 20
Internationaler wissenschaftlicher Beirat
(1) Der internationale wissenschaftliche Beirat berät
den Verein in allen wissenschaftlichen Fragen, die mit den vom Verein veranstalteten
Tagungen zusammenhängen, namentlich bei der Festlegung der Themen,
Planung der Referate und Gewinnen der Referentinnen und Referenten sowie
bei den Veröffentlichungen der Ergebnisse der Tagungen.
(2) Der internationale wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs
Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
(3) Der internationale wissenschaftliche Beirat wird vom Präsidenten
/ von der Präsidentin oder einem von ihm / ihr beauftragten Vorstandsmitglied
mindestens alle zwei Jahre einberufen.
(4) Der internationale wissenschaftliche Beirat kann gemeinsam mit dem Vorstand
tagen und sich in diesem Falle an der Diskussion über Beschlussvorlagen
beteiligen. Gültige Beschlüsse können nur von den Vorstandsmitgliedern
gefasst werden.
§ 21
Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in
einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Dieselbe Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen,
insbesondere hat sie einen Liquidator / eine Liquidatorin zu berufen darüber
zu beschließen, wem der Liquidator / die Liquidatorin das nach Abdeckung
der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke verfolgt wie die ITH.